Information zum Steuerbarkeitscheck von Erzeugungsanlagen

Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse wurde ein verpflichtender Steuerbarkeitscheck eingeführt: Netzbetreiber müssen gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Anpassungen der Einspeiseleistung an den Anlagen vorzunehmen, die an ihrem Netz sind, sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen können.

Ziel ist es, sicherzustellen, dass Stromerzeugungsanlagen bei Bedarf durch den Netzbetreiber steuerbar sind, um die Netzstabilität auch bei wachsender dezentraler Einspeisung zu gewährleisten. Die Regelung bezieht auch Speicher ein.

Betroffene Erzeugungsanlagen

Gemäß EnWG sind in der ersten Umsetzungsphase alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW zu testen, sofern sie vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert wurden. Ab dem 1. Januar 2026 sind auch kleinere Anlagen (< 100 kW) einzubeziehen.

Ablauf des Steuerbarkeitschecks

Der Test wird durch uns als Ihr zuständiger Netzbetreiber organisiert und durchgeführt. Die Tests erfolgen entschädigungsfrei. Bereits durchgeführte Steuerbarkeitsprüfungen seit dem 1. Juni 2024 – z. B. im Rahmen von Redispatch, Inbetriebnahmen oder Kaskadentests – werden anerkannt. Die Tests finden in einem festgelegten Zeitraum statt; der Eingriff in den Markt wird möglichst gering gehalten. 

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre technischen Ansprechpartner verfügbar sind und ggf. benötigte technische Unterlagen vorliegen.