Ladeeinrichtungen Elektrofahrzeuge

Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sind alle Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden.

Ab einer Summenleistung größer 12 kVA je Netzanschluss bedarf es einer Zustimmung des Netzbetreibers.

Zusätzlich müssen gem. VDE-AR-N 4100 Ausgabe 2019-04 Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge mit einer Gesamtbemessungsleistung größer 12 kVA am Netzanschlusspunkt über eine Möglichkeit der Unterbrechenbarkeit durch den Netzbetreiber aufweisen.

Die Dauerstrombelastbarkeit der betroffenen Elektroinstallation muss im Vorfeld durch den Elektroinstallateur abgeklärt werden.
Die VDE-AR-N 4100 „Technische Anschlussregeln Niederspannung“ stellt Anforderungen an die Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. Neben technischen gibt es auch administrative Vorgaben,
beispielsweise ist es erforderlich ein Datenblatt dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Der ausführende Elektroinstallateur hilft Ihnen auch in dieser Frage weiter und übernimmt für Sie diese Formalitäten.

Der entsprechende Vordruck zur Anmeldung einer Ladeeinrichtung steht Ihnen als Download im PDF Format


zur Verfügung.

Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass beim Betrieb einer Ladeeinrichtung ein RCD erforderlich ist, der zum einen den Schutz vor gefährlichen Körperströmen im Fehlerfall bietet
und zum anderen verhindert, dass ein eventuell vorhandener vorgeschalteter RCD (unbekannten Typs bzw. des Typs A) durch einen Gleichfehlerstrom der Ladeeinrichtung nicht mehr auslöst.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrofachbetrieb.